Statuten der Harmoniemusik Triesen
Art. 1 Name, Sitz und Dauer
Unter dem Namen Harmoniemusik Triesen besteht ein Verein im Sinne des PGR Art. 246 ff (1926 Nr. 4) von unbestimmter Dauer. Sitz des Vereins ist Triesen. Der Verein hat sich die hier aufgeführten Statuten gegeben.
Art. 2 Sinn und Aufgabe
Musikinteressierte, idealistische Personen finden sich zusammen um den Verein zu verkörpern. Sie betreiben damit eine sinnvolle Freizeitgestaltung und fördern sich selbst und den Nachwuchs in musikalischer Richtung.
Art. 3 Die Generalversammlung
Die Generalversammlung ist die oberste Behörde des Vereins. Es wird unterschieden zwischen ordentlicher und ausserordentlicher Generalversammlung.
Art. 3 a) Die ordentliche Generalversammlung
Diese ist jährlich im Januar abzuhalten. Die Einladung geht von der Vereinsleitung mindestens 5 Tage vorher schriftlich an alle Mitglieder und unmittelbaren Anwärter.
Diese Versammlung ist beschlussfähig wenn 2/3 der Mitglieder anwesend sind. Entschuldigungen werden von der Mitgliederzahl abgezogen. Beschlüsse und Wahlen benötigen das absolute Mehr. Entschuldigungen sind direkt an den Präsidenten zu richten.
Die Wahl des Vereinsvorstandes ist schriftlich durchzuführen. Bei Beschlüssen ist freigestellt, schriftlich oder durch Handerheben abzustimmen.
Die Funktion der ordentlichen Generalversammlung sind:
1. Die Aufnahme von Aktivmitgliedern, neu aufgenommene Aktivmitglieder haben sofort nach ihrer Aufnahme Stimm- und Wahlrecht.
2. Ausschluss von Mitgliedern
3. Genehmigung von Statutenänderungen
4. Entgegennahme des Jahresberichtes und Entlastung der Vereinsleitung
5. Genehmigung der Jahresrechnung für das abgelaufene Vereinsjahr und Beschlussfassung über die Finanzplanung sowie andere Massnahmen für das kommende Jahr
6. Festlegung des Honorars für den Dirigenten
7. Wahl der Vereinsleitung
8. Wahl von zwei Revisoren
9. Aufnahme von Ehrenmitgliedern
10. Behandlung von Anträgen
Alle Traktanden der ausserordentlichen Generalversammlung können ebenso in der ordentlichen behandelt werden.
Art. 3 b) Die ausserordentliche Generalversammlung
Diese hat den Zweck kurzfristige Entscheidungen während des Jahres herbeizuführen.
Die Versammlung kann von mindestens 4 Mitgliedern beantragt werden. Die Vereinsleitung kann diese Versammlung jederzeit kurzfristig einberufen. Die Einladung muss nicht schriftlich erfolgen.
Die ausserordentliche Generalversammlung ist beschluss- und wahlfähig wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend sind, Beschlüsse und Wahlen benötigen das absolute Mehr (ausser Sonderregelung bei Punkt 5).
Die Funktion der ausserordentlichen Generalversammlung sind:
1. Entscheidungen über Teilnahme an weltlichen und kirchlichen Anlässen
2. Behandlung von Schadenersatzansprüchen
3. Behandlung von Beschwerden gegen Beschlüsse der Vereinsleitung
4. Behandlung von Anträgen
5. Zu- und Abwahl eines Dirigenten (dieser Punkt bedarf der Anwesenheit von 2/3 der Mitglieder, Entschuldigungen werden von der Mitgliederzahl abgezogen)
6. Aufnahme von Aktiv- und Ehrenmitgliedern in dringenden Fällen
7. Ausschluss von Mitgliedern
8. Wahl von Ersatzpersonen in der Vereinsleitung (z.B. bei Todesfall, Austritt, Wegzug, usw.)
Art. 4 Die Aktivmitgliedschaft
Mit der Annahme der Mitgliedschaft verpflichten sich die neu aufgenommenen Mitglieder durch ihre Unterschrift im Protokollbuch die vorliegenden Statuten zu respektieren.
Ferner verpflichten sich die Mitglieder an angeordneten Proben und Anlässen teilzunehmen und das Ansehen des Vereins nach aussen zu wahren.
Aktivmitglieder, welchen die Ehrenmitgliedschaft verliehen wurde, werden innerhalb des Vereins wie andere Aktivmitglieder behandelt.
Es ist Ehrenpflicht eines jeden Mitgliedes an der Verantwortung für das gute Funktionieren des Vereins mitzutragen und ein Amt oder eine Verwaltungsaufgabe anzunehmen, wenn die Wahl auf es fällt.
Art. 5 Schadenersatzforderungen
Für jede Beschädigung aussergewöhnlicher Art (nicht normale Abnützung), so vor allem das mutwillige oder fahrlässige Beschädigen wie auch das Abhandenkommen der ihm überlassenen Gegenstände (Sachen, Barwerte, etc. ) ist jedes Mitglied auf Verlangen der Generalversammlung voll ersatzpflichtig.
Normale Instandsetzung der Instrumente, wie z.B. Reinigen, besorgen die Mitglieder selbst. Grössere Instandsetzungen trägt der Verein.
Eine solidarische Personalhaftung über das Vereinsvermögen hinaus besteht nur gegenüber Forderungen des Dirigenten.
Kommen einem Mitglied Gegenstände, die dem Verein gehören (Instrumente, Noten, Mappen, Uniform, etc.) abhanden, so hat er den Verlust innert 24 Stunden dem Ausschuss zu melden. Bei Vernachlässigung dieser Meldepflicht kann der Verlierer für den Verlust verantwortlich gemacht werden.
Art. 6 Die Passivmitgliedschaft
Als Passivmitglieder (nicht spielende, unterstützende Mitglieder) können natürliche und juristische Personen aufgenommen werden. Die Passivmitglieder verpflichten sich zu der Bezahlung eines Jahresbeitrages. Nicht Bezahlung gilt als Aufforderung zur Lösung der Passivmitgliedschaft.
Passivmitglieder haben freien Zutritt zu eigens für sie veranstalteten Konzerten.
Art. 7 Die Ehrenmitgliedschaft
Als Ehrenmitglieder können von der Generalversammlung solche Personen aufgenommen werden, die sich um den Verein besonders verdienstvoll bemüht haben.
Veteranen laut Statuten des Verbandes der Liechtensteinischen Musikvereine (Art. 5) werden automatisch Ehrenmitglieder. Unter die Ehrenmitglieder fallen auch Ehrendirigenten, Ehrenpräsidenten und Fahnenpatinnen.
Art. 8 Ausschluss von Mitgliedern
Aktiv- und Passivmitglieder können vom Verein ausgeschlossen werden, wenn sie diesen in irgendeiner Form empfindlich schädigen, z.B. bei Aktivmitgliedern
- längeres unentschuldigtes Fernbleiben von den Proben
- unentschuldigtes Fernbleiben von Konzerten und anderen öffentlichen Anlässen des Vereins
- Schädigung des öffentlichen Ansehens des Vereins
- böswillige Unruhestiftung im Verein
- böswillige Sachbeschädigung usw.
Art. 9 Der Austritt aus dem Verein
Der Austritt aus dem Verein ist innerhalb der gesetzlichen und statutarischen Regeln frei. Beabsichtigt ein Mitglied aus dem Verein auszutreten, so hat es das nächstfolgende Hauptkonzert noch mitzumachen (Weihnachts- oder Osterkonzert). Auf jeden Fall ist eine Kündigungsfrist von 3 Monaten einzuhalten.
Ehren- und Passivmitglieder können dem Verein ohne Kündigung fernbleiben (Ehrenmitglieder, sofern sie nicht aktiv im Verein mitwirken).
Die Kündigung ist schriftlich beim Präsidenten oder mündlich an der Generalversammlung vorzubringen.
Bleibt ein Aktivmitglied ohne stichhaltigen Grund und ohne die Kündigungsfrist einzuhalten dem Verein fern, so sorgt der Verein um einen Ersatz, den das fernbleibende Mitglied zu entschädigen hat, solange die Kündigungsfrist dauert.
Art. 10 Stimm- und Wahlrecht
Jedes Aktivmitglied hat bei der Generalversammlung gleiches Stimm und Wahlrecht. Von der Ausübung des Stimmrechtes sind Mitglieder ausgeschlossen bei
- Austritt
- Ausschluss
- Wegwahl von einem Amt
- Schadenersatzansprüchen und anderen persönlichen Belangen.
Das Wahlrecht ist nicht übertragbar.
Art. 11 Die Teilnahme an der Generalversammlung
Die Generalversammlung bestimmt die wesentlichen Belange des Vereins. Es ist demokratische Pflicht jedes Mitgliedes an dieser Verantwortung mitzutragen und die Generalversammlung zu besuchen.
Entschuldigungen sind dem Präsidenten im voraus mitzuteilen.
Art. 12 Kosten für Ausbildung
Beabsichtigt ein Schüler ein Instrument zu lernen um später als Aktivmitglied dem Vereine beizutreten, so haben dessen Eltern zum Zeichen des Einverständnisses das Anmeldeformular zu unterschreiben.
An die Ausbildungskosten hat jeder Schüler einen Beitrag zu leisten. Dieser Beitrag wird vom Vereinsvorstand festgesetzt. Sobald der Schüler 1 Jahr Aktivmitglied des Vereins ist wird ihm der geleistete Beitrag zurückerstattet.
Art. 13 Teilnahme an Anlässen
Anlässe sind ein wesentlicher Teil des Vereinszweckes. Der Verein nimmt an den unter Art. 3 b Absatz 1 vermerkten Anlässen teil.
Bleibt ein Mitglied aus einem nicht stichhaltigen Grund einer Veranstaltung fern, so hat es für einen Ersatz zu sorgen. Widrigenfalls sorgt der Verein um einen entsprechenden Ersatz den das fernbleibende Mitglied zu entschädigen hat.
Art. 14 Der Vorstand
Der Vorstand ist die gesamte Vereinsleitung. Er setzt sich zusammen aus:
1. Präsident
2. Vorstand
3. Vizevorstand
4. Schriftführer
5. Kassier
6. Personalassistent
7. Sachverwalter
8. Notenwart
Die Vereinsleitung ist beschlussfähig wenn mindestens 5 Mitglieder anwesend sind. Die Mitglieder sind aus den Aktivmitgliedern zu wählen, ausgenommen der Präsident. Die Ämter sind ehrenamtlich. Anfallende Spesen wie Porti, Telefonate, Fahrspesen, usw. werden vom Verein vergütet.
Art. 15 Die Pflichten der Vorstandsmitglieder
I. Der Präsident
Der Präsident ist erster Delegierter des Vereines. Er wird von der Generalversammlung auf eine Dauer von 2 Jahren gewählt. Er muss nicht aktives Mitglied des Vereines sein. Eine Wiederwahl ist möglich.
Der Präsident vertritt den Verein nach aussen und pflegt die Kontakte zu den Freunden und Gönnern des Vereines sowie zu den Landesverbänden, anderen Vereinen und zu den Behörden. In der Generalversammlung führt er den Vorsitz und leitet bei seiner Anwesenheit auch die Vorstandssitzungen.
II. Der Vorstand
Der Vorstand wird von der Generalversammlung aus dem Kreise der aktiven Mitglieder auf die Dauer von 1 Jahr gewählt.
Eine Wiederwahl ist möglich.
Bei Abwesenheit des Präsidenten übernimmt er von diesem sämtliche Aufgaben und Befugnisse.
Der Vorstand ist hauptverantwortlich für die Tätigkeit des gesamten Vorstandes und für die Durchführung von Beschlüssen des Vereins.
Der Vorstand hat für die Einhaltung der Statuten zu sorgen.
Der Vorstand ordnet Ausschusssitzungen und Vereinsversammlungen an und leitet diese.
Der Vorstand ist zuständig für das Schlichten von Streitigkeiten.
Sofern er dazu nicht in der Lage ist kann er einen Schiedsrichter bestellen.
Der Vorstand ist Ordnungshüter bei öffentlichen Auftritten des Vereins z.B. ordentliches Tragen der Uniformen und Medaillen, gepflegte Instrumente, Einhalten der Marschordnung, wenn der Dirigent nicht anwesend ist, usw.
Der Vorstand ist zuständig für das Einhalten der gesellschaftlichen Verpflichtungen nach aussen, wie z.B. Besorgen von Geschenken, Dankabstattungen, usw.
Der Präsident betreut alle übrigen Vereinsangelegenheiten, die nicht im Pflichtenbereich eines anderen Vorstandsmitgliedes enthalten sind.
III. Der Vizevorstand
Der Vizevorstand wird von der Vereinsleitung aus den Vorstandsmitgliedern bestimmt und muss vom Verein bestätigt werden.
Bei Ausfall des Präsidenten tritt er in Personalunion und übernimmt alle Funktionen des Vorstandes.
IV. Der Schriftführer
Die Pflichten des Schriftführers sind:
Aufnehmen von Versammlungsprotokollen (Vorstandssitzungen und Generalversammlungen) mit allen nennenswerten Angaben, wie Zeit, Teilnehmer, Ergebnisse und Beschlüsse, Ergebnisse von Wahlen mit Namen und Stimmenzahlen, usw.
Erledigung der Vereinskorrespondenz.
Führen eines gebundenen Protokollbuches.
Aufbieten der Mitglieder zu Proben und Versammlungen.
Ausgabe von Passivmitgliedkarten.
Einladen der Gönner.
V. Kassier
Wichtigste Aufgabe des Kassier ist eine Finanzpolitik, die dem Verein optimale Einnahmen bringt. Er muss alle vernünftigen Einnahmequellen erschliessen und laufend pflegen. Ausserdem:
a) Führen der Kassabücher, Verfassen eines Jahresberichtes und Berichterstatten an der Generalversammlung
b) Budgetvorschläge für das kommende Jahr
c) Führen eines Verzeichnisses der Passivmitglieder
d) Entgegennahme der Einnahmen und Ausfolgen von Zahlungen
e) Anlage der Gelder bei der jeweiligen Bank
f) Verwalten der Bons
VI. Der Personalassistent
Der Personalassistent muss sich um alle personellen Belange innerhalb des Vereins kümmern. Darunter fallen:
a) Werben von Nachwuchs
b) Nachwuchsförderung (Unterstützen beim Anlernen, wie beispielsweise die Besorgung von Lehrkräften, Instrumenten, Notenmaterial, etc)
c) Unterrichtskontrolle
d) Musikalische Weiterbildung der Aktivmitglieder, z.B. durch Verwendung von technischen Hilfsmitteln, wie Tonband, Schallplatten, Literatur, Anregung zum Besuch von musikalisch wertvollen Anlässen
e) Bearbeitung von Anträgen des Dirigenten bezüglich Um- und Neubesetzungen und ähnlichen Fragen
VII. Der Sachverwalter
Der Sachverwalter ist für das gesamte Inventar verantwortlich. Unter seine Aufgaben fallen:
Beschaffung von Instrumenten, Reparaturen, Verwahren der Instrumente, Notenpulte, Trophäen, Andenken, überzähliger und alter Uniformen, Bilder, Bücher und aller weiterer Sachen
Ausgabe von Instrumenten
Führen eines Inventarverzeichnisses
VIII. Der Musikwart
Der Musikwart ist zuständig für das Notenmaterial.
Er hat zu sorgen für die:
Erhaltung der Noten, Registratur, Vervielfältigungen und Fotokopien, Bereithalten der Noten für bevorstehende Anlässe inkl. Fussmärsche
Ferner ist er zuständig für die Beschaffung von Marschbüchern, Notenmappen, etc.
Erledigung der vom Dirigenten angewiesenen Aufträge.
Austeilen und Einsammeln der Noten bei Proben und Anlässen.
Art. 16 Der Dirigent
Der Dirigent hat die musikalische Leitung des Vereins. Er hat die Pflicht, die Mitglieder nach besten Kräften einzusetzen, sich mit dem Programm dem Geschmack des Publikums und der Aktivmitglieder anzupassen. Es liegt in seiner Verantwortung eine möglichst hohe Qualität der Darbietungen anzustreben.
Der Dirigent legt die Programme fest.
Er beschafft die Noten oder gibt die Anweisungen zur Beschaffung.
Es ist zuständig für die Festlegung der Fussmärsche und der Marschordnung.
Der Dirigent hat sich um einen Stellvertreter zu bemühen falls er längere Zeit abwesend ist.
Der Stellvertreter kann ein qualifiziertes Mitglied des Vereines sein.
Sofern der Dirigent nicht Mitglied des Vereines ist, hat er in den Versammlungen nur beratende Stimme.
Art. 17 Die Revisoren
Den Revisoren obliegt die Kontrolle der Vereinsleitung insbesondere die Prüfung der Kassabücher.
Art. 18 Der Fähnrich
Der Fähnrich wird von der Generalversammlung gewählt und wird mit der Wahl ordentliches Mitglied des Vereines. Er muss vor der Wahl nicht Mitglied des Vereines sein. Seine Pflichten sind:
a) Tragen der Vereinsfahne bei allen öffentlichen Anlässen
b) Versorgen und Pflege der Vereinsfahne
Mit Ausnahme des regelmässigen Probenbesuches hat er die gleichen Pflichten und Rechte wie die Aktivmitglieder.
Art. 19 Der Vereinsdiener
Der Vereinsdiener wird von der Generalversammlung gewählt und ist damit ordentliches Mitglied des Vereines.
Pflichten: Besorgen der Notenpulte, Stühle, Lichtanlagen und Instrumente bei Konzerten und Ausmärschen. Ueberwachen der Instrumente und Noten bei Festen.
Art. 20 Die Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereines kann durch Vereinsbeschluss nicht vollzogen werden. Solange dem Verein 10 Mitglieder angehören, die sich verpflichten aufgrund der vorliegenden Statuten den Verein aufrecht zu erhalten.
Bei allfälliger Auflösung des Vereins werden sämtliche vorhandenen Gegenstände (Instrumente, Musikalien, Mappen, Uniformen, Notenpulte, etc.) der Gemeinde zur Verwaltung übergeben bis ein neuer Verein entsteht, der sich bemüht, die unter Art. 1 und 2 beschriebenen Aufgaben zu erfüllen.
Wenn die Uebungen aus irgendwelchen Gründen für längere Zeit sistiert werden müssen bleibt der Verein doch im Besitze seines Inventars.
Art. 21 Statutenrevisionen
Die Revisionen der vorliegenden Statuten, sowohl bezüglich einzelner Artikel als auch in der Gesamtheit, kann auf Verlangen von 2/3 Aktivmitglieder beschlossen werden.
Triesen, 7. Feburar 1995
Statuten als PDF:
Statuten HMT (31 KB)- Statuten der Harmoniemusik Triesen
